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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2010
- VI R 66/04 -
Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung möglich
Bundesfinanzhof ändert seine bisherige Rechtsprechung
Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als
Aufteilung von beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen anhand der Zeitanteile möglich
Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von 3.212,- DM nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss vom 21. September 2009 des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (so genannte gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 9740
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