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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008
VI R 48/07 -

Bewirtungskosten eines Steuerpflichtigen, der nicht als Bewirtender auftritt, unterliegen weder der Kürzung noch den besonderen Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG

Mit Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 48/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass Kosten für eine Bewirtung im Namen seines Arbeitgebers übernimmt, diese Kosten ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen darf.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der entstandenen Kosten als Werbungskosten abgezogen werden. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil. Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Nachdem der BFH im ersten Rechtsgang die berufliche Veranlassung der Bewirtungskosten des Klägers bejaht und die Sache wegen der Höhe der Aufwendungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, wies das Finanzgericht die Klage mit der Begründung erneut ab, der Kläger habe die gesetzlichen Nachweisanforderungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 EStG (Angabe zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung) nicht erfüllt.

Der BFH entschied nun, dass der Kläger weder der Abzugsbeschränkung noch den Nachweisanforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterlag, weil nicht er, sondern sein Dienstherr als Bewirtender auftrat. Seine, des Klägers, Aufwendungen sind daher nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Ob im Streitfall überhaupt von einer Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auszugehen war, weil die militärische Veranstaltung und nicht die Überlassung von Speisen und Getränken im Vordergrund stand, bedurfte danach ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob der Dienstherr als Arbeitgeber mit den von ihm getragenen Aufwendungen der Abzugsbeschränkung unterliegt.

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der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5

Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 73 des BVH vom 06.08.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil vom 02.05.2007
    [Aktenzeichen: 5 K 703/07]
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