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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.11.2011
VI R 19/11 und VI R 46/10 -

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längere, "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung bei Entfernungspauschale zulässig

Bei Berechnung der Entfernungspauschale ist Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich

Grundsätzlich kann in der Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Dies geht aus zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hervor.

Das Finanzgericht hatte die Klage in der Sache VI R 19/11abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

Bloß mögliche, jedoch nicht genutzte Straßenverbindung kann Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der Bundesfinanzhof zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 13007 Dokument-Nr. 13007

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