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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2010
- VI R 17/09 und VI R 16/09 -
BFH erleichtert den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Nachweis einer Krankheit muss nicht zwingend vor Behandlungsbeginn durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gelegt werden
Zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere Krankheitskosten und zwar auch dann, wenn sie der Heilung oder Linderung einer
Eltern machen erfolglos Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend
Im Verfahren VI R 17/09 stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche in Streit. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Kläger hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Stattdessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend. Auch die daraufhin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Denn Aufwendungen für eine Legasthenietherapie (im Streitfall mit Unterbringung in einem entsprechenden Internat) seien nur dann als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert zukomme und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt würden. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes oder eines Attestes des medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung nachzuweisen.
Geltendmachen der Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen bei Asthmaerkrankung erfolglos
In der Sache VI R 16/09 war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen. Auch hier blieb die Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg, da die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen worden sei.
Erstattung von Gefälligkeitsgutachten nicht zu befürchten
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof beide Vorentscheidungen aufgehoben und unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof in dem Verfahren VI R 17/09 entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: Kosten für krankheitsbedingte Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2010
[Aktenzeichen: VI R 38/09]) - Alternative Heilbehandlung – Strenge Anforderungen für steuerliche Berücksichtigung
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.06.2010
[Aktenzeichen: 10 K 1655/09 E]) - Kosten für Toupet sind keine außergewöhnliche Belastung
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2008
[Aktenzeichen: 2 K 1928/08])
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Dokument-Nr. 10911
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