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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2010
- VI R 12/09 -
BFH: Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert
Kosten für nachträgliche Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb nicht als Sonderausstattung in Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen
Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug sind nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die so genannte 1 %-Regelung einzubeziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin - ein Unternehmen, das
Finanzamt bezieht Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb in Berechnung des geldwerten Vorteils mit ein
Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten
Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ist stets auf Zeitpunkt der Erstzulassung bezogen
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11015
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