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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.04.2013
V R 7/11 -

Umsatzsteuer: Leistungen von Berufsbetreuern sind steuerfrei

EU-Recht sieht für eng mit Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit verbundene Leistungen Steuerfreiheit vor

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von so genannten Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Die Klägerin hatte dagegen geltend gemacht, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

BFH bejaht Steuerfreiheit der erbrachten Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Klägerin bestätigt und die anders lautende Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Er bejaht eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Steuerfreiheit, da die Klägerin zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen erbringt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen bejaht der Bundesfinanzhof auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (so genannte "anerkannte Einrichtung"). Sie ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und so genannter Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Zum Gewerbe oder Beruf gehörenden Leistungen des Betreuers nicht umsatzsteuerfrei

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Der Bundesfinanzhof hat die Sache deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte die Klägerin z.B. als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hinweis:

Seit dem 1. Juli 2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG i.d. Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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