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Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2008
V R 7/03 -

Erlass von Umsatzsteuern bei irrtümlich angenommenen steuerfreien Ausfuhrlieferungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen im Billigkeitsverfahren zu gewähren sein kann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zwar nicht vorliegen, der Steuerpflichtige deren Fehlen aber auch Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren.

Die Klägerin hatte im Grenzgebiet zu Polen einen Supermarkt betrieben. Mehrere polnische Staatsbürger spiegelten der Klägerin Einkäufe und Ausfuhren vor, indem sie in Einkaufswagen und Papierkörben liegengebliebene Kassenbons einsammelten, mit gefälschten Vordrucken und Zollstempeln Ausfuhrnachweise fälschten, diese mit Namen und Anschrift des jeweiligen polnischen Staatsbürgers versahen und die Erstattung der Umsatzsteuer von der Klägerin beantragten und gewährt bekamen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte vor dem jetzt ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs auf dessen Vorlage im Urteil vom 21. Februar 2008, Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co KG entschieden, dass gemeinschaftsrechtliche Regelungen in einem solchen Fall einer Gewährung der Steuerbefreiung im Billigkeitswege nicht entgegenstehen.

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der Leitsatz

1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (Änderung der Rechtsprechung; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21. Februar 2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt GmbH & Co. KG, BFH/NV Beilage 2008, 199).

2. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des BFH vom 28.01.2009

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.10.2002
    [Aktenzeichen: 2 K 375/00]
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Dokument-Nr.: 7346 Dokument-Nr. 7346

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