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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.01.2011
V R 38/09 -

BFH: Kein Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf

Zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsumsätzen muss direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Der zugrunde liegende Fall betrifft eine Industrieunternehmen, das im Allgemeinen steuerpflichtige Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, und daneben eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft steuerfrei veräußert. Strittig war, ob das Unternehmen aus den Beratungsleistungen, die es für die Beteiligungsveräußerung bezogen hat, im Hinblick auf seine allgemeine Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt war oder ob dieses Recht aufgrund der Steuerfreiheit der Beteiligungsveräußerung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Bundesfinanzhof verneint Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof verneinte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des Gerichts besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 11256 Dokument-Nr. 11256

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