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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2013
- V R 17/13 -
BFH zur Höhe des gewährten Vorsteuerabzugs bei der Lieferung von Springpferden
Käufer kann sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen
Der Bundesfinanzhof hat einem Unternehmer das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht.
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtlich ist dies nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber auch für Springpferde zulässig.
Finanzamt: Unternehmer ist nur für gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtigt
Im Streitfall hatte der Kläger ein Springpferd erworben, das er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Der Verkäufer hatte hierfür Umsatzsteuer nach dem
Inanspruchnahme des Vorsteuerabzug nach höherem Regelsteuersatz für Abnehmer des Springpferdes hier günstiger und zulässig
Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen. Nach dem so genannten Anwendungsvorrang ist Unionsrechts anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. So wie im Streitfall: Für den Kläger als Abnehmer des Springpferdes ist es günstiger, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17457
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