wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.02.2008
IX R 68/07 -

Barausgleich (cash-settlement) keine Werbungskosten bei dem Stillhaltergeschäft

Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Februar 2008 IX R 68/07 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

Im entschiedenen Fall unternahm der Kläger im Jahr 1994 Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse. Er räumte Kaufoptionen auf den DAX mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von 340.000 DM. Die von ihm zum Ausgleich gezahlten 550.000 DM machte er vergeblich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus den Stillhaltergeschäften geltend.

Die Optionsprämien sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für seine Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts erhält. Der BFH trennt zwischen Eröffnungs- (Options)- und Basisgeschäft. Verluste aus dem Basisgeschäft erwachsen folglich nicht bei den Einkünften aus den Stillhaltergeschäften. Das Basisgeschäft war im Streitfall lediglich auf die Differenz zwischen verschiedenen Preisen (Verhältnis des Basispreises zum Börsenpreis) eines Basiswerts (hier DAX) zu bestimmten Stichtagen gerichtet und deshalb im Jahr 1994 nicht steuerbar. Erst ab 1999 werden derartige Differenzgeschäfte mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerlich erfasst. Die Rechtslage wird sich mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wiederum ändern. Optionsgeschäfte jeglicher Art führen dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus Basisgeschäften können deshalb künftig mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.

Werbung

der Leitsatz

Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37 des BFH vom 09.04.2008

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5873 Dokument-Nr. 5873

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5873

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung