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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009
IX R 1/09 -

BFH zur steuerwirksamen Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung

Abfindung muss in dem Jahr versteuert werden, in dem sie der Arbeitnehmer erhält

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben.

Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt.

Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des Bundesfinanzhofs deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2010
Quelle: ra-online, BFH

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