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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2014
- III R 9/14 -
Kindergeldanspruch kann auch für ein "beschäftigungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit bestehen
Tätigkeit des Kindes muss dabei weniger als 15 Wochenstunden umfassen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006
Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist sozialrechtlich - im Sinne von "beschäftigungslos" - zu verstehen
Der Bundesfinanzhof hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache zurück an das Finanzgericht, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
Da das Finanzgericht weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2015
Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online
- Für vollerwerbstätige Kinder besteht während berufsbegleitendem Studium keinen Anspruch auf Kindergeld
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 5 K 2131/12]) - Kindergeld: Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind nicht aus
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2010
[Aktenzeichen: III R 34/09])
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Dokument-Nr. 21036
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