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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.03.2005
III R 91/03 -

Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

Bei einer Trennung streiten sich die Eltern oft, wem das Kindergeld zusteht. Zu dieser Frage gibt es bereits verschiedene Entscheidungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, wem das Kindergeld zusteht, wenn die Kinder annähernd zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen wohnen.

Wenn sich die Kinder in etwa dem gleichen zeitlichen Umfang beim Vater und bei der der Mutter aufhalten, soll laut BFH derjenige Elternteil das Kindergeld erhalten, der nach der Geburt des Kindes im Kindergeldantrag als Empfänger eingetragen wurde. Aus dem Unterhaltsgewährungsgesetz ergebe sich nämlich nicht, wer vorrangig berechtigt sei.

Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Kinder, die tagsüber von der Mutter betreut und am Abend vom Vater abgeholt wurden. Beim Vater haben die Kinder dann auch die Nacht verbracht.

Leitsätze:

Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2006
Quelle: ra-online Redaktion

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Dokument-Nr.: 1948 Dokument-Nr. 1948

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