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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2014
III R 53/13 -

Eltern können während einer freiwilligen Wehrdienstzeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld haben

Voraussetzung für Kindergeldanspruch ist Ausbildung im militärischen oder zivilen Beruf im Rahmen des Wehrdienstes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bezog für ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld, bis dieser - statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten - ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Nachdem die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da der Sohn der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr erfülle. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof nunmehr das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Regulär verneinter Anspruch auf Kindergeld für freiwilligen Wehrdienst leistende Kinder verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhofbestätigte zunächst die Auffassung des Finanzgerichts, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Kinder, die freiwilligen Wehrdienst leisten, im Gegensatz zu Kindern, die andere Freiwilligendienste leisten (insbesondere ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst), nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstünden.

Bei Möglichkeit zu einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes besteht Anspruch auf Kindergeld

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird. Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der Bundesfinanzhof auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.

BFH weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das Finanzgericht

Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Nachdem das Finanzgericht dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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