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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2012
- II R 49/10 -
Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer und Datenspeicherung verfassungsgemäß
Eingriffe in Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch überwiegendes Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt
Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die entschied der Bundesfinanzhof.
Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte
BFH verneint Verstoß gegen Religionsfreiheit mit Hinweis auf eintragbaren Sperrvermerkt
Der Bundesfinanzhof verneinte ebenfalls einen Verstoß gegen das Grundrecht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12975
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