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Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.07.2015
II R 32/14 und II R 33/14 -

Bremische Tourismusabgabe und Hamburger Kultur- und Tourismustaxe verfassungsgemäß

Den Steuern zugrundeliegende Gesetze verstoßen nicht gegen Gleichheitssatz

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismus­taxen­gesetz verfassungsgemäß ist.

Bei den Abgaben nach diesen Gesetzen handelt es sich um kommunale Aufwandsteuern, die nur für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben anfallen, nicht aber für berufsbedingte Übernachtungen. Die zugrunde liegenden Verfahren wurden von zwei Hotelbetreibern aus Bremen und Hamburg geführt. Beide hatten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die jeweilige Steuer für Beherbergungsleistungen bei der zuständigen Behörde angemeldet.

Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen kann Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein

Der Bundesfinanzhof ging in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Aufwand für privat veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein kann. Die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe sind dabei nicht mit der Umsatzsteuer vergleichbar; Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), der den Vorrang einer bundesgesetzlich geregelten Steuer vor kommunalen Aufwandsteuern vorsieht, steht also der Erhebung dieser Steuern nicht entgegen. Die diesen Steuern zugrundeliegenden Gesetze verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht darin gesehen werden, dass Steuerschuldner die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und nicht die Übernachtungsgäste sind.

Gesetze sehen ausreichend Überprüfungsmöglichkeiten von privat oder beruflich veranlassten Übernachtungen vor

Obwohl die für die Steuerpflicht erforderliche Unterscheidung zwischen privat veranlassten und beruflich bedingten Übernachtungen Probleme hinsichtlich der Nachprüfung durch die zuständigen Finanzbehörden aufwirft, vermochte der Bundesfinanzhof ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht zu erkennen. Beide Gesetze sehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aufgrund von Aufzeichnungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie der Möglichkeit einer Überprüfung vor Ort hinreichende Überprüfungsmöglichkeiten vor. Die Gäste müssen die berufliche Veranlassung von Übernachtungen in Bremen glaubhaft machen und in Hamburg durch geeignete Belege nachweisen. Bei Arbeitnehmern ist regelmäßig von einer beruflichen Veranlassung auszugehen, wenn sie der Arbeitgeber bestätigt oder die Rechnung an den Arbeitgeber ausgestellt wird.

Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Die Aufwandsteuern verletzen schließlich nicht das Recht der Übernachtungsgäste auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb muss bereits aufgrund der Meldegesetze ein Meldeschein ausgefüllt werden. Die zur Vermeidung der Steuerpflicht erforderliche Angabe, die Übernachtung sei beruflich veranlasst, hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein solches Gewicht, dass die Erhebung der Steuern generell ausgeschlossen wäre.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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