wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2009
II R 29/08 -

BFH: Bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger besteht Grundsteuerpflicht

Stadt kann Tätigkeit der GmbH nicht als eigene Aufgabenwahrnehmung zugerechnet werden

Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit, wenn die öffentliche Hand das Grundstück einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben überlässt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte eine Stadt die Abwasserbeseitigung auf eine GmbH übertragen (so genannte funktionelle Privatisierung) und dieser ein Grundstück, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden, überlassen. Die GmbH (als Schuldnerin der Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 2 GrStG) beanspruchte die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG), weil der Stadt die Abwasserbeseitigung nach wie vor gesetzlich als Pflichtaufgabe zugewiesen sei und diese das Grundstück der GmbH in Ausübung dieser hoheitlichen Aufgabe überlassen habe.

Öffentliche Hand nur dann von "Grundsteuer" entlastet, wenn sie Grundstück selbst nutzt

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung fehlt es nach der funktionellen Privatisierung der Abwasserbeseitigung an der von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG vorausgesetzten Identität von Grundstückseigentümer und ummittelbar Nutzendem. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt, während das Grundstück von der GmbH und damit von einem anderen Rechtsträger unmittelbar zur Abwasserbeseitigung genutzt wird. Der Stadt ist die Tätigkeit der GmbH auch nicht als eigene Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen. Diese Auslegung ist verfassungsgemäß, weil die öffentliche Hand nur dann mit der erforderlichen Sicherheit vom Faktor "Grundsteuer" entlastet wird, wenn sie das Grundstück selbst für die hoheitliche Aufgabe nutzt; der Zusammenhang zwischen Aufgabe und Grundsteuerlast ist aber geschwächt, wenn die öffentliche Hand die hoheitliche Aufgabe und insoweit die Kostenverantwortung auf Private überträgt.

Überlässt Privater sein Grundstück der öffentlichen Hand, kann Steuerbefreiung gewährt werden

Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt. Für den umgekehrten Fall, dass ein Privater sein Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft der öffentlichen Hand für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlässt und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist, weicht der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG vom Identitätserfordernis ab und gewährt auf diese Weise die Steuerbefreiung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Grundsteuer | Grundstück | hoheitliche Aufgaben | Privatisierung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9528 Dokument-Nr. 9528

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9528

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung