Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.10.2009
- I R 36/07 -
Getränkehändler muss Pfandgelder in der Bilanz nicht ausweisen
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände gilt dies nicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste darüber entscheiden, wie von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind.
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim Getränkelieferanten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung.
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände --beispielsweise bei drohenden Schadensersatzansprüchen der Getränkehersteller-- verhält es sich anders. Dann ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen. Der BFH hat sich damit im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen.
Werbung
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8823
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8823
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.