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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.04.2006
I R 20/05 -

Abziehbarkeit von "Durchlaufspenden" nur bei aktueller Gemeinnützigkeit des Letztempfängers

BFH zu den Voraussetzungen für den Abzug einer "Durchlaufspende"

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine "Durchlaufspende" grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn der Letztempfänger im Zeitpunkt der Hingabe des Spendenbetrags durch den Spender wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Spenden an gemeinnützige Einrichtungen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei hing u.a. bei Spenden an Sportvereine in der Vergangenheit (bis einschließlich 1999) die Abziehbarkeit davon ab, dass der Spendenbetrag an eine öffentliche Stelle - z.B. eine Gemeinde - geleistet wurde, die ihn dann an den begünstigten Verein (Letztempfänger) weiterleitete. Dieses "Durchlaufspendenverfahren" ist heute nicht mehr notwendige Voraussetzung des Spendenabzugs, wird aber weiterhin praktiziert und von den Finanzbehörden anerkannt.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH im Dezember 1995 einer Gemeinde einen Spendenscheck zu Gunsten des örtlichen Sportvereins übergeben. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Satzung des begünstigten Vereins nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Deshalb leitete die Gemeinde den Scheck erst weiter, nachdem die Vereinssatzung im Juni 1996 an die dafür maßgeblichen Bestimmungen angepasst worden war. Das Finanzamt versagte der GmbH daraufhin den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug mit dem Argument, dass der Verein im Zeitpunkt der Begebung der Spende noch nicht gemeinnützig gewesen sei. Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Zur Begründung hat er vor allem darauf verwiesen, dass bei einer Durchlaufspende die Gemeinde nicht eigenständig über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden könne, sondern insoweit an die Bestimmung des Spenders gebunden sei; aus wirtschaftlicher Sicht sei mithin "Empfänger" der Spende der Verein, weshalb bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Spendenabzugs auf die bei ihm gegebenen Verhältnisse abgestellt werden müsse. Zudem würden anderenfalls "Durchlaufspenden" gegenüber "Direktspenden" (unmittelbar an den Letztempfänger geleistete Spenden) bevorzugt, bei denen zweifelsfrei der Abzug von der Gemeinnützigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der Spendenleistung abhänge.

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der Leitsatz

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 und 3

EStDV 1990 § 48 Abs. 2

Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/07 des BFH vom 10.01.2007

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