wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2006
AZR 552/04 -

Verpflichtung eines Spitzenverbandes, auf seine Mitgliedsverbände einzuwirken, bestimmte ausformulierte regionale Tarifverträge abzuschließen

Eine Tarifvertragspartei ist verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, einen für sie geltenden Tarifvertrag durchzuführen. Ebenso ist auch ein Spitzenverband verpflichtet, auf seine Mitgliedsverbände auf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hinzuwirken, die sich aus einem von dem Spitzenverband abgeschlossenen Tarifvertrag für die regionalen Mitgliedsverbände ergeben.

Der Inhalt dieser Einwirkungspflicht folgt zunächst aus dem betreffenden Tarifvertrag selbst.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit verlangt die IG BAU als Tarifvertragspartei des überregionalen Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) von dem Zentralverband des deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie, auf regionale Mitgliedsverbände einzuwirken, mit der IG BAU in Ergänzung zum TV Lohn/West bestimmte, im Einzelnen ausformulierte regionale Lohntarifverträge („Lohntabellen“) abzuschließen. Die Einwirkungsklage war in allen Instanzen erfolglos. Aus dem TV Lohn/West ergibt sich keine Verpflichtung der regionalen Tarifvertragsparteien, Tarifverträge mit dem im Klageantrag abschließend ausformulierten Inhalt abzuschließen.

Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen nur in den bisherigen regionalen Tarifverträgen, nicht im TV Lohn/West vorgesehenen Sonderlohngruppen für bestimmte Berufstätigkeiten haben die regionalen Tarifvertragsparteien einen eigenen Gestaltungsspielraum. Welche Sonderlohngruppen mit welcher Vergütung in den abzuschließenden regionalen Tarifverträgen erhalten bleiben, ist durch den TV Lohn/West selbst nicht abschließend geregelt worden.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2004 – 2 Sa 338/04

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des BAG vom 25.01.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arbeitslohn | Tarifvertrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1791 Dokument-Nr. 1791

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1791

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung