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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2007
9 AZR 612/05 -

Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur mit Teilkündigung

BAG stärkt Position betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Wer als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt ist, kann diese Position nur durch eine formelle Teilkündigung wieder verlieren. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Nach § 4 f Abs. 1 Satz 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der Widerruf der Bestellung nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist deshalb nur wirksam bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter.

Der Kläger ist seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten. Nachdem das Regierungspräsidium Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter fehlte die erforderliche Teilkündigung.

Vorinstanz

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juli 2005 - 3 Sa 861/04 -

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der Leitsatz

1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4 f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.

3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutzbeauftragten fällt lediglich weg.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des BAG vom 13.03.2007

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