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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2008
- 9 AZR 514/07 -
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit: Keine Änderungswünsche im Gerichtsprozess möglich
Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein einheitliches Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer wöchentlichen
Arbeitnehmerin änderte mehrfach ihren Verteilungswunsch
Nachdem die Parteien ihren Wunsch auf
BAG: Verteilungswunsch darf nicht mehr im Prozess geändert werden
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Die Klägerin durfte ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess ändern. Ihr verbleibt nur, erneut die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/08 des BAG vom 24.06.2008
- Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.06.2007
[Aktenzeichen: 7 Sa 627/06]
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Dokument-Nr. 6261
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