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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2012
- 9 AZR 487/10 -
Keine doppelten Urlaubsansprüche bei unwirksamer Kündigung
Arbeitnehmer muss sich Urlaub aus vorherigem Arbeitsverhältnis anrechnen lassen
Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen, hat er dann keinen doppelten Urlaubsanspruch, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das erste Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde bei der Beklagten als Fachexpertin für Fotogrammetrie eingestellt. Im Arbeitsvertrag sind 29 Arbeitstage
Klägerin steht nur Ersatzurlaubsanspruch von acht Arbeitstagen zu
Die Revision der Beklagten, mit der diese die Anrechnung von 21 Urlaubstagen auf den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 erreichen wollte, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Klägerin steht für das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von acht Arbeitstagen zu. Da sie nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen konnte, hat sie keinen doppelten Urlaubsanspruch, sondern muss sich die ihr gewährten 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen lassen.
Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen können nicht gleichzeitig erfüllt werden
Der Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2010
[Aktenzeichen: 7 Sa 442/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 793 NZA 2012, 793
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Dokument-Nr. 13070
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