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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019
- 9 AZR 45/16 -
BAG: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis
Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar und fällt in den Nachlass nach § 1922 Abs. 1 BGB
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
In dem hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen
Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage des Ehemannes
Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX aF für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.
Vorinstanzen bejahen Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag iHv. 5.857,75 Euro brutto abzugelten.
BAG verweist auf EuGH-Rechtsprechung
Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das
BAG: Anspruch auf Vergütungskomponente des Resturlaubs gelten als Teil der Erbmasse
Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2015
[Aktenzeichen: 3 Sa 21/15]
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Dokument-Nr. 26957
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