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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2007
9 AZR 393/06 -

Altersteilzeitarbeitsvertrag - auch rückwirkende Begründung ist möglich

Bundesarbeitsgericht entscheidet zur Altersteilzeit

Wenn ein Arbeitnehmer rechtzeitig vor Beginn der gewünschten Altersteilszeit einen entsprechenden Antrag gestellt und den der Arbeitgeber abgelehnt hat, so kann der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren verurteilt werden, dem Antrag rückwirkend zuzustimmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das Altersteilzeitgesetz selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort sind lediglich die Mindestbedingungen geregelt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (zB vorzeitige Rente nach Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können.

Ein vertraglicher Anspruch kann sich aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben. So begründet ua. der für den öffentlichen Dienst geschlossene „Tarifvertrag Altersteilzeit“ für Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen derartigen Anspruch. Dieser bezieht sich auch auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen. Dass die üblicherweise mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers die eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses übersteigen, rechtfertigt noch nicht die Annahme entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe. Gleiches gilt zB für das betriebliche Interesse, den Anstieg von Personalkosten zugunsten von Investitionen zu begrenzen. Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend gemacht, so kann der Arbeitgeber verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss auch rückwirkend zuzustimmen.

In dem vom Neunten Senat entschiedenen Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber, ein Forschungsinstitut, den im Oktober 2003 gestellten Antrag, vom 1. Februar 2004 bis 30. September 2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zu vereinbaren, abgelehnt. Er hatte ua. geltend gemacht, der Tarifvertrag begründe lediglich einen Rechtsanspruch auf einen auf zwei Jahre befristeten Altersteilzeitarbeitsvertrag. Im Übrigen wolle er die Ausgaben für Infrastruktur und Verwaltung „einfrieren“, um in anderen Bereichen mehr investieren zu können. Der Mehraufwand für den Altersteilzeitwunsch des Klägers sei angesichts dieses Sparvorhabens nicht tragbar.

Hinweis:

Dem ebenfalls am 23. Januar 2007 entschiedenen Rechtsstreit - 9 AZR 624/06 - lagen vergleichbare Rechtsfragen vor; sie betrafen die Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelischen Kirchen in Niedersachsen.

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der Leitsatz

1. Nach § 2 Abs. 2 TV ATZ (juris AltTZTV) haben Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der Anspruch ist auf die ungekürzte Laufdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Übergang in den Ruhestand nach § 9 TV ATZ gerichtet.

2. § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ räumt dem Arbeitgeber keine Befugnis ein, die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf zwei Jahre zu begrenzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/07 des BAG vom 23.01.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.01.2006
    [Aktenzeichen: 10 Sa 321/05]
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Dokument-Nr.: 3691 Dokument-Nr. 3691

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