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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2008
- 9 AZR 313/07 -
Bundesarbeitsgericht Flugkapitän hat Anspruch auf unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit
"Betriebsvereinbarung Teilzeit" steht dem nicht entgegen
Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Richter haben erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung einem Teilzeitanspruch entgegenstehen kann.
Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer
Sachverhalt
Der Kläger ist Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen. Für die im Flugbetrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht (§ 117 Abs. 2 BetrVG). Eine tarifliche Regelung sieht vor, dass die bei der Beklagten gebildete Personalvertretung über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine „Betriebsvereinbarung Teilzeit“ regelt verschiedene im Betrieb der Beklagten angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten.
Der Kläger verlangt die unbefristete Verringerung seiner
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der „Betriebsvereinbarung Teilzeit“. Die Beschränkung auf befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung gilt nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle.
Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/08 des BAG vom 24.06.2008
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.02.2007
[Aktenzeichen: 17 Sa 1224/06]
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Dokument-Nr. 6260
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