wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 17. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2007
8 AZR 769/06 -

Kein Betriebsübergang bei Erwerb von Betriebsmitteln durch mehrere Unternehmen

Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes gem. § 613 a BGB auf diese Unternehmer übergehen. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt.

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin, einem Dachdeckerbetrieb, seit 1991 als Zimmermann beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats. Am 25. Oktober 2004 hatte der Geschäftsführer Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Am 17. November 2004 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. April 2005 gekündigt. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte zu 1 stellte am 1. Dezember 2004 mit Ausnahme des Buchhalters alle Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht frei und damit den Betrieb ein. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 kündigte er das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2005. Die im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Arbeitsgeräte veräußerte er an die MGmbH. Zeitgleich mit der Stellung des Insolvenzantrages waren die Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 gegründet worden. Die Beklagte zu 2 mietete bzw. kaufte von der M-GmbH aus dem Bestand der Insolvenzschuldnerin stammende fest installierte Maschinen, drei Fahrzeuge sowie Büroschreibtische. Sie beschäftigte je nach Arbeitsanfall fünf zuvor bei der Insolvenzschuldnerin tätige Mitarbeiter. Die Beklagte zu 3 unterhielt ein Büro im umgebauten ehemaligen Magazin der Insolvenzschuldnerin und kaufte oder mietete von der M-GmbH aus dem ehemaligen Bestand der Insolvenzschuldnerin einen Lastenaufzug, einen Anhänger sowie vier Fahrzeuge. Von den ehemaligen Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin beschäftigte sie zwei Spengler, einen Zimmermann und bei Bedarf einen Isolierer.

Der Kläger hat gegen die Kündigungen vom 17. November und 27. Dezember 2004 Klage erhoben und Weiterbeschäftigung durch die Beklagten zu 2 und 3 verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der Senat hat die Kündigung durch den Insolvenzverwalter auf Grund der Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin nach § 15 Abs. 4 KSchG für zulässig erachtet und das Vorliegen eines Betriebsüberganges auf die Beklagten zu 2 und 3 verneint.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/07 des BAG vom 26.07.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2006
    [Aktenzeichen: 19 Sa 43/05]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebsübergang

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4608 Dokument-Nr. 4608

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4608

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung