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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2013
- 8 AZR 574/12 -
Schwerbehindertenvertretung muss bei Entscheidungen über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auch bei Interessenkollisionen beteiligt werden
Ebenfalls eingereichte Bewerbung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen steht Beteiligung Schwerbehindertenvertretung nicht entgegen
Bei der Entscheidung über die Bewerbung auch von schwerbehinderten Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung selbst dann zu beteiligen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ebenfalls zu den Bewerbern gehört.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um eine
Schwerbehindertenvertretung hätte bei der Entscheidung über die Bewerbung beteiligt werden müssen
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hat vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Bei der Entscheidung über die
LAG muss erneut über mögliche Entschädigungsansprüche nach dem AGG entscheiden
Das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu klären haben, ob die Verletzung der Pflichten zur Förderung schwerbehinderter Menschen nach dem Sozialgesetzbuch IX vorliegend eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011
[Aktenzeichen: 24 Sa 1606/11]
- BAG begrenzt Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretungen
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.08.2010
[Aktenzeichen: 9 ABR 83/09]) - BAG: Wahlvorschläge zu Schwerbehindertenvertretung müssen im Original eingereicht werden
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010
[Aktenzeichen: 7 ABR 39/08])
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Dokument-Nr. 16579
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