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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014
- 7 AZR 847/12 -
Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen auch bei Betriebsratsmitgliedern zulässig
Abschluss eines Folgevertrags darf jedoch nicht wegen Betriebsratstätigkeit verweigert werden
Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Das Betriebsratsmitglied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die
Verweigerter Abschluss eines Folgevertrags im Anschluss an Befristung stellt verbotene Benachteiligung dar
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 AZR 698/11)entschieden hat, gilt das auch für Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen aber Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem
BAG weist Befristungskontrollklage ab - Klägerin wurde nicht wegen Betriebsratstätigkeit benachteiligt
Das Bundesarbeitsgericht wies - wie bereits das Landesarbeitsgericht - die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012
[Aktenzeichen: 2 Sa 1733/11]
- LArbG zur Übernahme eines Betriebsratsmitgliedes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011
[Aktenzeichen: 13 Sa 1549/11]) - Sachgrundlose Befristung auch bei länger als 3 Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung unzulässig
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 6 Sa 28/13])
Jahrgang: 2014, Seite: 3677 NJW 2014, 3677
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Dokument-Nr. 18394
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