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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014
7 AZR 847/12 -

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen auch bei Betriebs­rats­mit­gliedern zulässig

Abschluss eines Folgevertrags darf jedoch nicht wegen Betriebs­rats­tätig­keit verweigert werden

Auch die Arbeitsverträge von Betriebs­rats­mit­gliedern können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Die Weigerung des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebs­rats­mit­glied einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt aber eine unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie wegen der Betriebs­rats­tätig­keit erfolgt. Das Betriebs­rats­mit­glied hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig.

Verweigerter Abschluss eines Folgevertrags im Anschluss an Befristung stellt verbotene Benachteiligung dar

Wie das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 7 AZR 698/11)entschieden hat, gilt das auch für Betriebsratsmitglieder. Deren Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen. Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dürfen aber Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Das Betriebsratsmitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Im Prozess liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied, das sich darauf beruft. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.

BAG weist Befristungskontrollklage ab - Klägerin wurde nicht wegen Betriebsratstätigkeit benachteiligt

Das Bundesarbeitsgericht wies - wie bereits das Landesarbeitsgericht - die Befristungskontrollklage sowie die hilfsweise auf Abschluss eines Folgevertrags gerichtete Klage eines Betriebsratsmitglieds ab. Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst sachgrundlos befristet eingestellt worden. Danach wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte bestritt dies. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, war nicht zu beanstanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012
    [Aktenzeichen: 2 Sa 1733/11]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3677
NJW 2014, 3677

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Dokument-Nr.: 18394 Dokument-Nr. 18394

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