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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2009
7 AZR 710/07 -

Kirche darf Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristen

Keine Sonderregelungen für Kirchen bei Arbeitsverträgen

Kirchen können für sich aus ihrem Selbstbestimmungsrecht nicht in Anspruch ableiten, befristete Verträge länger als 2 Jahre abzuschließen. Für Kirchen gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wonach ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Sachverhalt

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen Kirche, als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung ist die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von drei Jahren möglich.

Kläger hat in allen Instanzen Erfolg

Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend gemacht hat, war in allen Instanzen erfolgreich. Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Beklagten beschlossene Regelung ist kein Tarifvertrag iSd. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet es nicht, ihnen wie Tarifvertragsparteien zu ermöglichen, in ihren Arbeitsrechtsregelungen von den Vorgaben in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die sachgrundlose Befristung im dritten Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers war deshalb nicht statthaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des Bundesarbeitsgerichts

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.06.2007
    [Aktenzeichen: 10 Sa 225/07]
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