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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016
- 7 AZR 625/15 -
BAG: Früheres Heimarbeitsverhältnis steht sachgrundloser Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegen
Heimarbeitsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar
Der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags steht ein früheres Heimarbeitsverhältnis nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) entgegen. Denn ein Heimarbeitsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 war eine Frau im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses für eine Firma tätig, die modische Accessoires aus Asien importierte. Die Aufgabe der Frau bestand in der Umetikettierung der Artikel für den europäischen Markt. Das
Keine unzulässige Befristung des Arbeitsvertrags
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die
Heimarbeitsverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes dar
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.10.2014
[Aktenzeichen: 2 Ca 228/14] - Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.05.2015
[Aktenzeichen: 7 Sa 1117/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 345 MDR 2017, 345 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 82 NJW-Spezial 2017, 82 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 244 NZA 2017, 244
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Dokument-Nr. 25827
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