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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018
- 7 AZR 590/16 -
Betriebsratsmitglied wird durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht unzulässig begünstigt
Mitglied des Betriebsrats darf wegen Betriebsratstätigkeit grundsätzlich weder benachteiligt noch begünstigt werden
Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf - vom Kläger bestrittene - verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingeleitet. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen
Günstigere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds beruht auf gesetzlich geregelten Sonderkündigungsschutz
Die Klage blieb wie bereits in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22.06.2016
[Aktenzeichen: 1 Sa 63/15]
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Dokument-Nr. 25710
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