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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2007
7 AZR 501/06 -

Nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags: Arbeitgeber kann den Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch vorherigen Widerspruch verhindern

Bundesarbeitsgericht zur Fortführung von befristeten Arbeitsverträgen

Wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses an seinem Arbeitsplatz weiterarbeitet, kommt in der Regel ein unbefristeter Arbeitsvertrag zu gleichen Bedingungen zu Stande. Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber zuvor der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Die Vorschrift fingiert bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Der Arbeitgeber kann den Eintritt der Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindern, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann schon vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden. So kann der Arbeitgeber bereits dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer an ihn wegen einer Vertragsfortsetzung nach Ablauf der vereinbarten Befristung herantritt. Die Ablehnung eines Wunsches auf einvernehmliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses stellt regelmäßig einen Widerspruch iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Kläger ist promovierter und habilitierter Mathematiker und war seit dem 1. Februar 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim beklagten Land an der Universität in Rostock beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 geschlossen. Im September 2004 wandte sich der Kläger an die Universitätsverwaltung und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies lehnte der Personaldezernent der Universität mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ab. Der Kläger arbeitete auch nach dem 28. Februar 2005 an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Mit seiner Befristungskontrollklage hat er die Unwirksamkeit der auf das Hochschulrahmengesetz gestützten Befristung geltend gemacht. Hilfsweise hat er geltend gemacht, durch seine Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, während das Landesarbeitsgericht dem auf Bestehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag entsprochen hat. Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Durch die Weiterarbeit des Klägers nach dem 28. Februar 2005 ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entstanden. In dem Schreiben der Universität vom 22. Dezember 2004 lag zugleich ein Widerspruch gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, der das Entstehen eines nach § 15 Abs. 5 TzBfG fingierten Arbeitsverhältnisses verhindert hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/07 des BAG vom 11.07.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.04.2006
    [Aktenzeichen: 5 Sa 298/05]
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