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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.07.2012
- 7 AZR 443/09 und 7 AZR 783/10 -
„Kettenbefristung“ kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein
Lange Gesamtdauer und außergewöhnlich hohe Anzahl aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge können Anzeichen für Rechtsmissbrauch sein
Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann trotz Vorliegens eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nennt beispielhaft derartige Sachgründe. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein
BAG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit wiederholter Befristung von Arbeitsverträgen mit EU-Richtlinien
Das Gericht hatte allerdings Bedenken, ob er aus Gründen des Unionsrechts gehindert ist, an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten. Er bat deshalb mit Beschluss vom 17. November 2010 den EuGH um Beantwortung der Frage, ob es mit § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der
EuGH verneint Missbrauch durch Mehrfachbefristung
Der EuGH antwortete mit Urteil vom 26. Januar 2012, dass der Umstand, dass ein
Gesamtdauer und Anzahl der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden befristeten Verträge sind zu berücksichtigen
Hiervon ausgehend entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs der Annahme des Sachgrunds der
Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und Anzahl von 13 Befristungen sprechen für Ausnutzung rechtsmissbräuchlicher Vertretungsbefristung
Das Bundesarbeitsgericht hob daher ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln auf, das die Befristungskontrollklage einer beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Justizangestellten abgewiesen hatte. Die Klägerin war beim beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Die befristete Beschäftigung diente fast durchgehend der
BAG weist Sache zur Klärung möglichen Rechtsmissbrauchs an LAG zurück
Das Bundesarbeitsgericht konnte der Klage dennoch nicht stattgeben. Der Rechtsstreit war vielmehr an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, noch besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten und Anzahl von vier Befristungen geben keinen Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch
Dagegen wies das Bundesarbeitsgericht - wie schon die Vorinstanzen - die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin ab. Diese war vom 1. März 2002 bis zum 30. November 2009 aufgrund von vier jeweils befristeten Arbeitsverträgen bei einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt. Die letzte im Januar 2008 vereinbarte Befristung erfolgte zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.05.2009
[Aktenzeichen: 4 Sa 877/08]
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2010
[Aktenzeichen: 5 Sa 196/10]
- BAG: Sachgrundlose Befristung bei „Zuvor-Beschäftigung“ zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.04.2011
[Aktenzeichen: 7 AZR 716/09]) - 13 befristete Arbeitsverträge in 11 Jahren – BAG legt EuGH Frage zur Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge vor
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 7 AZR 443/09 (A)])
Jahrgang: 2013, Seite: 103 MDR 2013, 103
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Dokument-Nr. 13820
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