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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2010
- 7 ABR 80/08 -
BAG: Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder nicht zu beanstanden
Betriebsrat muss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums dem Vorhaben entgegenstehend Belange des Arbeitgebers berücksichtigen
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem
Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder dienen der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats
Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der
Einrichtung von E-Mail-Adressen für Betriebsratsmitglieder überschreitet nicht Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der
BAG stimmt Antrag auf Eröffnung von Internetzugängen und Einrichtung von E-Mail-Adressen für sämtliche Betriebsratsmitglieder zu
Das Bundesarbeitsgericht hat daher - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2010
[Aktenzeichen: 9 TaBV 8/08]
Jahrgang: 2011, Seite: 54 ITRB 2011, 54 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 116 MMR 2011, 116
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Dokument-Nr. 9951
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