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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007
6 AZR 95/07 -

Berücksichtigung des Ortszuschlags bei Überleitung in den TVöD

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage der Berücksichtigung des Ortszuschlags bei Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu befassen.

Zum 1. Oktober 2005 waren die Beschäftigten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) überzuleiten. Die Beschäftigten wurden bei der Überleitung einer der neuen Entgeltgruppen und - innerhalb der Entgeltgruppen - einer Stufe der Entgelttabelle des TVöD zugeordnet. Für die Zuordnung wurde auf der Grundlage der nach dem BAT zuletzt erhaltenen Bezüge ein sogenanntes Vergleichsentgelt für jeden einzelnen Angestellten gebildet. Im TVöD sind familienstands- und kinderbezogene Vergütungsbestandteile wie der Ortszuschlag gem. § 29 Abschnitt B BAT nicht mehr vorgesehen.

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) bestimmt, in welchem Umfang die einzelnen Bestandteile des „alten“ Ortszuschlages bei der Bildung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird bei der Bildung des Vergleichsentgelts nur die Stufe 1 zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten ortszuschlagberechtigt (oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt) ist und nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wird. Dahinter steht die Überlegung der Tarifvertragsparteien, dass der allein im Geltungsbereich des BAT verbleibende Ehepartner ab dem Überleitungszeitpunkt grundsätzlich den vollen Anspruch auf den familienbezogenen Teil des Ortszuschlages hat. Da der familienbezogene Teil des Ortszuschlages - wie auch vorher schon gem. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT - jedem Ehepaar grundsätzlich nur einmal in voller Höhe zukommen sollte, sollte er bei dem überzuleitenden Beschäftigten keine Berücksichtigung finden.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass auch dann lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 der Bildung des Vergleichsentgelts zugrunde zu legen ist, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gem. § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann. Der Kläger hatte daher mit seiner auf Zahlung des hälftigen Unterschiedsbetrages der Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags gerichteten Klage - wie auch schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/07 des BAG vom 25.10.2007

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 04.01.2007
    [Aktenzeichen: 17 Sa 1275/06]
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