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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2019
6 AZR 171/18 -

Frühere Beschäftigung als Küchen­geräte­verkäufer vermittelt keine einschlägige Berufserfahrung für spätere Tätigkeit als Arbeitsvermittler

Für höheren Vergütungsanspruch muss frühere Tätigkeit nach Art und Anforderungsniveau den Kompetenz­anforderungen der neu übertragenen Tätigkeit vergleichbar sein

Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit eine Vertriebskompetenz erworben, vermittelt ihm dies allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler, die im Entgeltsystem der Bundesagentur für Arbeit entgeltsteigernd zu berücksichtigen wäre. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war vor seiner Einstellung bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit selbständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen (z.B. Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen). Bei der Beklagten wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben übertragen. Der Kläger war der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der Beklagten nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellen akquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können. Die Beklagte hatte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung abgelehnt. Der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten sei nicht vergleichbar.

Höhere Vergütung nur bei Ausüben der übertragenen Tätigkeit ohne lange Einarbeitungszeit gerechtfertigt

Nach § 18 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der seit dem 1. September 2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.

An Küchenverkäufer und Arbeitsvermittler gestellte fachliche Anforderungen nicht vergleichbar

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2018
    [Aktenzeichen: 6 Sa 1435/17]
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Kommentare (1)

 
 
Klaus schrieb am 15.03.2019

Nach der Logik empfehlen sich Lobbyisten der Rüstungsindustrie für einen Posten als Volksvertreter.

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