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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010
6 AZR 156/09 -

BAG zum Ortszuschlag für Stiefkinder in eingetragener Lebenspartnerschaft

Kinderbezogener Bestandteil im Ortszuschlag muss auch in den Haushalt aufgenommenen Kindern des eingetragenen Lebenspartners gewährt werden

Kinder eines kindergeldberechtigten Partners bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf kinderbezogene Anteile des Ortszuschlags. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch darauf war nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT ein Anspruch auf Kindergeld. Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit benachteiligte jedoch § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.

Sachliche Gründe, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für Kinder der Lebenspartnerin zu versagen, liegen nicht vor

Ihre Klage hatte wie in den Vorinstanzen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen. Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.

Zusatzhinweis:

Das Bundesarbeitsgericht hat am selben Tag einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts einen nach der tariflichen Regelung nur an Verheiratete zu zahlenden Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 Sa 1253/06 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, BAG

Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2009
    [Aktenzeichen: 7 Sa 195/07]
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