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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2015
- 5 AZR 975/13 -
Kein Vergütunganspruch wegen Annahmeverzugs bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf Vergütung setzt tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus
Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d.h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war bis zum 31. Dezember 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 ging ihr
BAG verneint Vergütungsanspruch der Klägerin
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1. Februar 2010. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2015
[Aktenzeichen: 5 Sa 233/13]
- Keine Annahmeverzugsvergütung bei Streikteilnahme
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2012
[Aktenzeichen: 1 AZR 563/11]) - Bundesarbeitsgericht zum Annahmeverzug des Arbeitgebers bei einer Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2008
[Aktenzeichen: 5 AZR 16/08])
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Dokument-Nr. 21478
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