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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.09.2010
- 5 AZR 700/09 -
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden
Bundesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen für Klagen unter Berufung auf § 4 Satz 1 KSchG
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der am 9. November 1972 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 1. Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche
Vom Arbeitgeber gewählte Kündigungsfrist war zu kurz
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte
Kläger hätte unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen
Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.08.2009
[Aktenzeichen: 2 Sa 132/09]
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Dokument-Nr. 10188
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