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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015
- 5 AZR 462/14 -
BAG: Verstoß gegen Beschäftigungspflicht begründet keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Lohns
Regeln über Annahmeverzug gewährleisten finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung
Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Beschäftigungspflicht, so steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns zu. Vielmehr wird die finanzielle Absicherung der Nichtbeschäftigung durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer fristlosen
Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies Schadensersatzklage ab
Während das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der Klage stattgab, wies das Landesarbeitsgericht Bremen die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin.
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Lohns
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision beider Parteien zurück. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen Lohns zu. Zwar habe die Arbeitgeberin gegen ihre
Anspruch auf Vergütung aufgrund Annahmeverzugs
Dem Arbeitnehmer stehe für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2007 ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs zu (§ 615 BGB), so das Bundesarbeitsgericht. Aufgrund der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 17.01.2013
[Aktenzeichen: 1 Ca 1306/11] - Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 13.11.2013
[Aktenzeichen: 2 Sa 42/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 2867 BB 2015, 2867 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2015, Seite: 3020 DB 2015, 3020 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 219 MDR 2016, 219 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 424 NJW 2016, 424 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2016, Seite: 108 NZA 2016, 108 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1135 ZIP 2016, 1135
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Dokument-Nr. 25207
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