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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015
5 AZR 462/14 -

BAG: Verstoß gegen Be­schäfti­gungs­pflicht begründet keinen Schadens­ersatz­anspruch wegen entgangenen Lohns

Regeln über Annahmeverzug gewährleisten finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung

Verstößt ein Arbeitgeber gegen seine Be­schäfti­gungs­pflicht, so steht dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Lohns zu. Vielmehr wird die finanzielle Absicherung der Nichtbeschäftigung durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer fristlosen Kündigung wurde ein Arbeitnehmer seit Dezember 2006 nicht mehr von seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Im Rahmen des anschließenden Kündigungsschutzverfahrens wurde im April 2011 in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Bremen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung mit Wirkung zum 31. Januar 2007 aufgelöst. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitnehmer erhob aber anschließend Klage auf Zahlung der ausstehenden Vergütung für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2007. Er stützte die Klage dabei auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung der Beschäftigungspflicht und auf einen Annahmeverzug.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies Schadensersatzklage ab

Während das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven der Klage stattgab, wies das Landesarbeitsgericht Bremen die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision sowohl des Arbeitnehmers als auch der Arbeitgeberin.

Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Lohns

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision beider Parteien zurück. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen Lohns zu. Zwar habe die Arbeitgeberin gegen ihre Beschäftigungspflicht verstoßen, da die fristlose Kündigung unwirksam war und der Arbeitnehmer insofern bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Der entgangene Lohn sei aber nicht vom Schutzzweck der Beschäftigungspflicht umfasst. Dieser liege ausschließlich im Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und dessen Interesse an tatsächlicher Beschäftigung. Die finanzielle Absicherung bei Nichtbeschäftigung werde dagegen durch die Regeln des Annahmeverzugs gewährleistet.

Anspruch auf Vergütung aufgrund Annahmeverzugs

Dem Arbeitnehmer stehe für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Januar 2007 ein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs zu (§ 615 BGB), so das Bundesarbeitsgericht. Aufgrund der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien im fraglichen Zeitraum fortbestanden. Die Arbeitgeberin habe sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Verzug befunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 17.01.2013
    [Aktenzeichen: 1 Ca 1306/11]
  • Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 13.11.2013
    [Aktenzeichen: 2 Sa 42/13]
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Dokument-Nr.: 25207 Dokument-Nr. 25207

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