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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2020
- 5 AZR 36/19 -
Verkürzung von vergütungspflichtigen Fahrtzeiten für Außendienstmitarbeiter unzulässig
Betriebsvereinbarung darf Tarifvertrag nicht unterlaufen
Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst tätig. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Eingeschränkte Anerkennung der Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden als Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung
In einer
LAG wies Klage ab
Mit seiner Klage hat der Kläger verlangt, seinem Arbeitszeitkonto Fahrtzeiten für März bis August 2017 im Umfang von 68 Stunden und 40 Minuten gutzuschreiben, hilfsweise an ihn 1.219,58 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ein solcher Anspruch sei durch § 8 BV wirksam ausgeschlossen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Kein Ausschluss des Vergütungsanspruchs nach Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch
Kläger hat Anspruch auf Gutschrift der umstrittenen Fahrzeiten
Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen, soweit unter ihrer Berücksichtigung die vertraglich geschuldete regelmäßige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018
[Aktenzeichen: 10 sa 96/18]
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Dokument-Nr. 28559
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