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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2023
- 5 AZR 22/23 -
Arbeit auf Abruf: BAG stellt Beschäftigungszeiten klar
Bei Arbeit auf Abruf ohne vertragliche Regelung gelten 20 Wochenstunden als vereinbart
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen
Ohne vertragliche Regelung gelten 20 Wochenstunden als vereinbart
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine
Abrufverhalten des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend
Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2023
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.11.2022
[Aktenzeichen: 6 Sa 200/22]
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Dokument-Nr. 33377
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