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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011
5 AZR 171/10 -

Fehlende Vergütungsregelung für Auslandseinsatz: Bauarbeiter hat nur Anspruch auf Mindestlohn des Einstellungsortes

Anderweitige Vergütungsvereinbarung für Auslandseinsatz müssen zuvor vom Arbeitgeber festgelegt werden

Ein Bauarbeiter, der zu einem vorübergehenden Arbeitseinsatz ins Ausland entsendet wird und zuvor seitens des Arbeitgebers keine gesonderte Vergütungsregelung getroffen wird, hat nur Anspruch auf den geschuldeten tariflichen Mindestlohn. Ob dabei der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in Mecklenburg- Vorpommern als Maurer beschäftigt und arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 612 BGB den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.

Kläger kann mangels anderweitiger Vergütungsvereinbarung nur Mindestlohn Ost verlangen

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen. Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2009
    [Aktenzeichen: 1 Sa 52/09]
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Dokument-Nr.: 11554 Dokument-Nr. 11554

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