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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2021
5 AZR 149/21 -

Zweifel an einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung die nach einer Kündigung genau den Zeitraum der Kündigungsfrist umfasst

Entscheidung des Bundes­arbeitsgerichts zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen haben der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.

Ernsthafte Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Die vom Senat nachträglich zugelassene Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit - auch nach Hinweis des Senats - nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020
    [Aktenzeichen: 10 Sa 619/19]
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Kommentare (4)

 
 
Leipertz Dietmar schrieb am 11.09.2021

Diese Entscheidung ist der Beweis für die zunehmende Bauchgefühlrechtsprechung der Gerichte. Weder der Arbeitgeber, noch der Jurist sind fachlich dazu in der Lage, die ärztliche Feststellung fachlich zu beurteilen. Einziger Weg im Zweifel über die Richtigkeit der ärztlichen Entscheidung wäre die Kontrolle durch einen Amtsarzt gewesen. Dies hätte der Arbeitgeber veranlassen müssen. Nach meinem Rechtsempfinden ist diese Entscheidung aufzuheben

Glockenturm antwortete am 11.09.2021

Für die Bananenrepublik SCHLAND ist das Urteil korrekt: Der AG hat immer Recht, auch wenn er Vertragsbruch begeht und einfach den Lohn nicht zahlt. Und dieser muss auch nichts beweisen, denn es reicht ein grundloser Verdacht und die Stöckchenschwinger am BAG hecheln und Ärzte stellen sich spontan die Frage, ob das Eröffnen einer Zeitarbeitsbude nicht die seriösere Alternative zu ihrem Beruf gewesen wäre.

Dennis Langer schrieb am 09.09.2021

Eine Kündigung ist immer ein schwerwiegender Einschnitt in das Leben eines Arbeitnehmers. Trotz betriebsbedingter Gründe kann der betroffene Mensch vom Gefühl der Ohnmacht und Wertlosigkeit außergewöhnlich belastet werden, was auch psychische Erkrankungen zur Folge haben kann. Der hiesige Fall ist aber besonders schwerwiegend, weil der kündigende Arbeitgeber auch noch die Arbeitsunfähigkeitsbescheingung des gekündigten Arbeitnehmers, bzw. der gekündigten Arbeitnehmerin in Frage gestellt hatte, und dies sogar durch drei gerichtliche Instanzen hindurch!

Vielleicht werden Interessierte über kununu.com erfahren können, wer dieser Arbeitgeber ist oder war.

Außerdem ist allen Bewerbern dringend zu empfehlen und zu raten, sich über Bewertungsportale wie z.B. kununu.com über Arbeitgeber zu informieren, bevor sie sich bei Selbigen bewerben!

Axel H.Mönch antwortete am 10.09.2021

Da hat jemand die Entscheidung des BAG gründlich mißverstanden : Es war die Arbeitnehmerin, die selbst gekündigt hat; von einer außergewöhnlichen, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Belastung kann da ja wohl keine Rede sein.

Und wenn der Senat der Klägerin noch einen Hinweis erteilt, wie sie ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen kann, sie dennoch ihren Hausarzt nicht als Zeugen benennt, dann ist die Schlußfolgerung des BAG durchaus gerechtfertigt.

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