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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013
- 5 AZR 130/12 -
BAG: Wirksame ordentliche Kündigung trotz falscher Kündigungsfrist aufgrund Formulierung "fristgemäß zum"
Arbeitnehmer kann gesetzliche Kündigungsfrist ohne Schwierigkeiten selbst berechnen
Eine ordentliche Kündigung ist trotz falscher Kündigungsfrist dann wirksam, wenn sie die Formulierung "fristgemäß zum" enthält. In diesem Fall kann nämlich der Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten selbst die richtige Kündigungsfrist berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Berufskraftfahrer Ende Juni 2009 von seinem Arbeitgeber persönlich eine
Kündigung beachtete nicht verlängerte Kündigungsfrist
Das Bundesarbeitsgericht führte zum Fall aus, dass die
Formulierung "fristgemäß zum" sprach für gewollte Kündigung zum Dezember 2009
Zwar habe das Kündigungsschreiben ausdrücklich das Datum 30. September 2009 enthalten, so das Bundesarbeitsgericht. Damit habe der Arbeitgeber die Wirkung der Kündigung bestimmt und grundsätzlich das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Termins übernommen. Jedoch sei angesichts der Formulierung "fristgemäß zum" davon auszugehen gewesen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung zum richtigen Termin wollte. Zudem sei aus den Begleitumständen deutlich geworden, dass der Arbeitgeber die
Kein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot einer Kündigungserklärung
Das Bundesarbeitsgericht verwies ferner darauf, dass sich zwar nach dem Bestimmtheitsgebot aus der Kündigungserklärung ergeben muss, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Der Arbeitnehmer solle nicht darüber rätseln, zu welchem anderen als in dem Kündigungsschreiben genannten Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Berufskraftfahrer habe anhand von § 622 Abs. 2 BGB in einem einfachen Rechenschritt die richtige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010
[Aktenzeichen: 4 Ca 8208/09] - Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: 4 Sa 252/10]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 1076 NZA 2013, 1076
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Dokument-Nr. 21147
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