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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2018
4 AZR 119/17 -

Dynamische Bezugnahmeklausel kann nicht durch Betriebs­vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden

Betriebs­vereinbarung ändert nichts an individual­vertraglich vereinbarter Vergütung

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine individual­vertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen nicht durch eine Betriebs­vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseurin einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage "monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto". Im Februar 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwendungsbereich "analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages - BAT vom 11. Januar 1961" gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten. Einen solchen Nachtrag unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger im März 1993. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2001. Im März 2006 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt "entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht" werde und "alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages [...] unverändert gültig" blieben. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme eine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zustehe. Die Beklagte meinte dagegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf die vom Kläger herangezogenen Tarifwerke nicht vorliege.

Arbeitsvertragliche Vergütungsabrede stellt individuell vereinbarte Hauptleistungspflicht dar

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern. Ungeachtet der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte. Die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage der - generellen - Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen bedurfte deshalb keiner Entscheidung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016
    [Aktenzeichen: 8 Sa 500/16]
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