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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.12.1956
- 3 AZR 91/56 -
Strafrechtliche Beleidigung genügt nicht zur Begründung einer fristlosen Kündigung
Abzustellen ist auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
Bei einer auf eine Beleidigung gestützten fristlosen Kündigung kommt es nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der
Vorliegen einer Beleidigung genügt nicht
Im vorliegenden Fall begnügte sich das Berufungsgericht damit, den Sachverhalt auf das Vorhandensein einer Beleidigung zu untersuchen. Dies genügte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedoch nicht.
Es entschied, dass die Frage, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (zt/NJW 1957, 478/rb)
- Beleidigung eines Kundenvertreters als "Arschloch" rechtfertigt nicht immer fristlose Kündigung
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010
[Aktenzeichen: 4 Sa 474/09]) - "Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksam
(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2009
[Aktenzeichen: 21 Ca 490/08])
Jahrgang: 1957, Seite: 478 NJW 1957, 478
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Dokument-Nr. 14446
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