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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.12.2009
3 AZR 814/07 -

BAG zur Abfindung der im Insolvenzverfahren erdienten Versorgungsanwartschaft

Versorgungsanwartschaft dürfen bei Liquidation eines Unternehmens durch Kapitalleistungen abgefunden werden

Ein Insolvenzverwalter darf die in einem Insolvenzverfahren erdienten Versorgungsanwartschaft durch Kapitalleistungen abfinden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Bei einem Betriebsübergang dagegen tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit 1987 bei der späteren Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage eine unverfallbare Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.821,40 Euro erworben. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit dem 31. Dezember 2004. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 verkaufte der Insolvenzverwalter den Betrieb. Die Schuldnerin befindet sich in Liquidation. Der Insolvenzverwalter hat die während des Insolvenzverfahrens erworbene Anwartschaft des Klägers abgefunden. Dagegen hat sich der Kläger mit einer auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 314,51 Euro gerichteten Klage gewandt.

Abfindungszahlung für erworbene Anwartschaft zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat - wie das Landesarbeitsgericht - die Klage abgewiesen und begründete seine Entscheidung wie folg:

Besteht ein mit einer Versorgungszusage unterlegtes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind vor Insolvenzeröffnung erworbene Anwartschaften reine Insolvenzforderungen, die zur Tabelle angemeldet werden müssen. Für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften aus einer Direktzusage tritt der Pensionssicherungsverein ein. Besteht das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, entstehen nach der Eröffnung weitere Anwartschaften zu Lasten der Masse. Diese können - unabhängig von ihrer Höhe - vom Verwalter durch eine Kapitalleistung abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird (§ 3 Abs. 4 BetrAVG). Dadurch soll der Abschluss des Insolvenzverfahrens beschleunigt werden. Kommt es zu einem Betriebsübergang, hat der Verwalter dieses Recht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergeht. In diesem Fall tritt der Erwerber in die Anwartschaften ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2009
Quelle: ra-online, BAG

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