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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2014
3 AZR 51/12 -

Bei schlechter wirtschaftlicher Lage ist Arbeitgeber nicht zur Betriebs­renten­anpassung verpflichtet

Auswirkungen der Finanzkrise können Betriebs­renten­anpassung entgegenstehen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre prüfen muss, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung möglich ist. Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Anpassung verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmens­erträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2007, an den Kaufkraftverlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 mit der Begründung ab, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Arbeitgeber ist nicht zur Rentenanpassung verpflichtet

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Davon durfte die Beklagte am 1. Januar 2010 ausgehen.

Annahme, dass Folgen der Finanzkrise Betriebsrentenanpassung entgegenstehen, gerechtfertigt

Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 - auch aufgrund der Finanzkrise - Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 in einem einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehendem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden. Das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge musste die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen.

In einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit, der rechtlich ähnlich gelagert ist, hat das Bundesarbeitsgericht die Revision des Klägers ebenfalls zurückgewiesen (Az. 3 AZR 85/12).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2011
    [Aktenzeichen: 8 Sa 244/11]
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Dokument-Nr.: 18075 Dokument-Nr. 18075

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